Pflichtangaben auf Rechnungen
Unvollständige Rechnungsangaben und Verstöße gegen Formvorschriften gefährden Vorsteuerabzug
Fehlende Pflichtangaben auf Rechnungen führen dazu, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden darf.
Stellt sich bei einer späteren Betriebsprüfung heraus, dass aus einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung der Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, muss diese dem Fiskus zurückerstattet werden!
Theoretisch hat man zwar Anspruch auf eine nachträgliche Korrektur der Rechnung, praktisch wird das nach Jahren oft schwierig sein.
Das Ärgerliche daran ist, wegen Formfehlern Geld zu verlieren!
Als Empfänger sollten Sie daher eingehende Rechnungen sofort sowohl auf Richtigkeit als auch auf Vollständigkeit überprüfen.
Als Geschäftspartner und Rechnungsaussteller sind vollständige Rechnungsangaben und die Einhaltung der Formvorschriften für Sie natürlich ebenso von Bedeutung.
Wichtige Rechnungsmerkmale auf die Sie sowohl bei Ihren Ausgangs- als auch Eingangsrechnungen achten sollten, um bei einer späteren Betriebsprüfung böse Überraschungen zu vermeiden:
Rechnungen Kleinunternehmer ( § 19 UStG)
Es muss eine Rechnung erstellt werden, allerdings darf die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen werden, sonst muss sie an das Finanzamt abgeführt werden.
Kleinbetragsrechnungen ( bis zu 150,00 €) § 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
• Name und Anschrift des Ausstellers
• das Ausstellungsdatum
• Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung
• der Bruttobetrag und
• der anzuwendende Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiungen
Die Verfasser dieses individuellen Mandantenbriefes, Kerstin Beyerlein, in unserem Team zuständig für die Erstellung von Buchhaltungen, Lohnabrechnungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen und Elena Kraus, Auszubildende im 3.Lehrjahr zur Steuerfachangestellten helfen Ihnen gerne weiter.
