Betriebsprüfung

Nerven wie Drahtseile brauchen Sie mit uns nicht.

Mit einer Beratung zur Betriebsprüfung haben Sie sich folgende Ziele gesetzt:
- Reduzierung einer steuerlichen Mehrbelastung
- Betreuung und Abwicklung der Betriebsprüfung


In der Zusammenarbeit mit uns ergeben sich folgende Vorteile:
- Reduzierung der nervlichen Belastung
- Bei Prüfung in unserem Haus keine Störung Ihres Betriebsablaufes
- Zeit- und Raumersparnis durch externe Abwicklung
- Vermeidung von Fehlern durch kompetente Betreuung



Entspannt zur Betriebsprüfung.

Die Betriebsprüfung dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der steuerlichen Verhältnisse, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Der Betriebsprüfer muss dabei sowohl zu ungunsten als auch zugunsten des Steuerpflichtigen prüfen.
Mit unserer Beratung und unserem Service zur Betriebsprüfung können Sie gelassen und souverän in jede Prüfung gehen.
- Wie bereiten Sie eine Betriebsprüfung vor?
- Wollen Sie den Diskussionen mit dem Betriebsprüfer aus dem Weg gehen?
- Kennen Sie Ihre Rechte bei einer Betriebsprüfung?

Unser Angebot zur Betriebsprüfung:

Basis:
Folgende Leistungen bieten wir Ihnen in unserem Basispaket zu einer fundierten Beratung im Bereich Betriebsprüfung an:
- Optimale Vorbereitung der Betriebsprüfung
- Aktive Mitwirkung bei der Betriebsprüfung
- Auswertung der Betriebsprüfung
- Aktive Mitwirkung bei der Schlussbesprechung



Zusatz:
Als Ergänzung zu unseren Basisleistungen bieten wir Ihnen:
- Analyse und Vorauswertung Ihrer digitalen Daten
- Festlegung der Prüfungstaktik bei kritischen Punkten
- Prüfung der Möglichkeit einer Selbstanzeige
- Prüfung der Steuerbescheide
- Führung von Rechtsbehelfsverfahren

Voraussetzung:
Für eine optimale und zielgerichtete Beratung benötigen wir von Ihnen die:
- Zur Verfügungsstellung aller Unterlagen
- Vorbesprechung der Betriebsprüfungsrisiken
- Beachtung der Mitwirkungspflichten

NEWS

Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschule vor 2008 nicht als Sonderausgabe abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil (X R 48/09) entschieden, dass an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule geleistetes Schulgeld bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann.Im... mehr »

Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil (X R 49/09) entschieden, dass für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO) nicht entstehen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache... mehr »

Umsatzsteuer: Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

Mit Urteil XI R 6/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%)... mehr »

Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil (VII R 55/10) entschieden, dass das Finanzamt versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern kann, wenn seit dem Erlass... mehr »