Steuer- und abgabenfreie Gehaltsextras – Es gibt Möglichkeiten

Lohnerhöhungen erfreuen Ihre Mitarbeiter – dass aber von jeder Lohnerhöhung ein großer Teil in Steuern und Sozialabgaben fließt ist weniger angenehm. Eine Alternative sind steuer- und abgabenfreie Gehaltsextras. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, vom Minijob bis zur Festanstellung. Der Zusatzvorteil: Sie als Arbeitgeber sparen ebenfalls.


Freiwillige Sachzuwendungen
(z.B. Blumen, Bücher, CDs usw.) die Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern oder deren Angehörigen aus besonderem Anlass wie z.B. Geburtstag, Hochzeit usw. gewähren, sind nicht dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn hinzuzurechnen, wenn der Wert 40,00 € pro Anlass nicht übersteigt.

Sachbezüge wie z.B. Warengutscheine oder Tankgutscheine, die den Wert von 44,00 € pro Monat nicht übersteigen, sind ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Ware im Gutschein konkret nach Art und Menge bezeichnet wird. Die Angabe eines Höchst- oder Geldbetrages ist schädlich.
Zu beachten ist, dass es sich bei den o. g. Beträgen um Freigrenzen handelt! Dies bedeutet, dass sobald der Wert überschritten wird, es sich in vollem Umfang um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn handelt.

Belegschaftsrabatte in Form von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich mit einem Kostenvorteil von bis zu 1.080,- € jährlich von seinem Arbeitgeber erhält, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die Höhe des geldwerten Vorteils ergibt sich aus dem üblichen Brutto- Verkaufspreis, abzüglich eines Abschlags von 4 %.

Kindergartenzuschüsse bzw. Sachleistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum normalen Arbeitslohn für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindertagesstätten oder bei Tagesmüttern sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Barzuwendungen ist eine entsprechende Verwendung durch den Arbeitnehmer nachzuweisen. Eine Gehaltsumwandlung in dieser Form ist unzulässig.

Bei der unentgeltlichen Überlassung von betrieblichen Personalcomputern oder Telekommunikationsgeräten an den Arbeitnehmer zu dessen Nutzen, sind entsprechende Vorteile (auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Kosten) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt unabhängig vom Umfang der privaten Nutzung und auch dann, wenn PCs oder Handys in der Wohnung des Arbeitnehmers genutzt werden.
Weitere Möglichkeiten steuerbegünstigter Gehaltszulagen die zum Teil pauschal versteuert werden können, wie z.B. Fahrtkostenzuschüsse, Direktversicherungen usw., erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Die Verfasser dieses individuellen Mandantenbriefes, Ramona May, Auszubildende im 3. Lehrjahr zur Steuerfachangestellten und Alfred Daute, in unserem Team zuständig für die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, helfen Ihnen gerne weiter.

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