INFORMATIONEN FÜR UNTERNEHMEN IN DER CORONA-KRISE

Sehr geehrte Mandanten,
längst ist Corona in Deutschland nicht mehr zu vernachlässigen und stellt die Mehrzahl von Ihnen vor enorme Herausforderungen, vor allem wirtschaftlicher Natur. Wir möchten Ihnen als Ihr Steuerberater Handlungsmöglichkeiten und aktuelle Informationen an die Hand geben die sich anbieten, die durch das Virus hervorgerufene Krise etwas abzumildern. Die folgenden Informationen ersetzen natürlich nicht eine individuelle Beratung, sodass Sie bitte nicht zögern, auf uns zuzukommen.
Aktuelle Informationen Stand 14.04.2020
KURZARBEIT
Wann kann Kurzarbeit beantragt werden?
Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
Was muss ich beachten?
Überstunden und Alturlaub des Vorjahres müssen vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld vollumfänglich abgebaut werden.
Das Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer ohne Kind beträgt 60% des Nettoarbeitslohns, bei Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% des Nettoarbeitslohns.
Nicht möglich ist die Kurzarbeit für Minijobber.
Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer steuerfrei, erhöht aber den persönlichen Steuersatz. Es kann somit aufgrund der Anwendung des Progressionsvorbehalts zu Steuernachzahlungen kommen.
Wo finde ich Informationen hierzu?
Alle Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden sich auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Diese werden laufend aktualisiert.
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Wie stelle ich den Antrag und wer unterstützt mich dabei?
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung, dürfen Sie jedoch nicht vor den Behörden dahingehend vollumfänglich vertreten. Unter dem folgenden Link können Sie die das Kurzarbeitergeld online beantragen bzw. stehen die Antragsformulare zum Download bereit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Weitere Arbeitgeberfragen
Muss der Arbeitnehmer ins Büro wenn Kollegen kränkeln oder krank sind? Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Quarantänemaßnahmen behördlich oder ärztlich angeordnet werden?
Unter dem folgenden Link finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einen Katalog zu den meistgestellten Fragen: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Bitte beachten Sie, dass wir Sie nicht in arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Frage von betriebsbedingten Kündigungen beraten dürfen. In diesen Fragen sind Rechtsanwälte heranzuziehen.
Bestehende Unterstützungsangebote für Unternehmen
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die bestehenden Förderungen in Kreditform für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Bitte beachten, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt, sondern um Darlehen die zurückgezahlt werden müssen!
KfW-Unternehmer- wie auch ERP-Gründerkredite sind über Banken und Sparkassen (Hausbanken des Unternehmers) bei der KfW zu beantragen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
KFW-UNTERNEHMERKREDITE
KfW-Schnellkredit
Der KfW-Schnellkredit richtet sich an Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten. Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab dem 15.04. den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % durch eine Garantie des Bundes abgesichert. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Anschaffungen und laufende Kosten
- Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
- Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisiko
Alle weiteren Informationen und Konditionen finden Sie unter:
KfW-Unternehmerkredit
Betriebsmittelkredite bis zu 200 Mio. EUR Kreditvolumen
Ab 1,0 % eff. Jahreszins
ERP-Gründerkredit Startgeld
Kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 50 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme von max. 10 Mio. Euro, die noch keine 5 Jahre bestehen
Gesamtfinanzierungsbedarf maximal 100.000 Euro
maximal 10 Jahre Laufzeit mit zwei Tilgungsfreijahren
ERP-Gründerkredit Universell
für Unternehmen die weniger als 5 Jahre am Markt sind
Bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag
Existenzgründung und Festigungen
Leichter Kreditzugang: KfW übernimmt einen Teil des Kreditrisikos
Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076) umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert werden.
Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.
Anträge können ab heute über die Hausbank gestellt werden. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung soll sichergestellt worden sein.
Bürgschaften
Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.
Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Auch hier erfolgt die Einrichtung über die Hausbank des Unternehmers.
Liquiditätshilfen der L-Bank BaWü
Beantragung wie auch KfW-Darlehen über die Hausbank. Höhe zwischen 10.000 und 5 Mio. Euro.
Ausdrücklich auch zur Bewältigung von Krisenzeiten wie Corona.
Für u.a. : Zusätzlichen Betriebsmittelbedarf zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit, Kurzfristige Umschuldungen aus dem Kontokorrent, Ablösung fälliger Lieferantenverbindlichkeiten.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Hausbank bestätigt, dass ein tragfähiges wirtschaftliches Gesamtkonzept für das Unternehmen vorliegt.
Unternehmen in Schwierigkeiten vor der Coronakrise sind ausgeschlossen.
https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerderung/liquiditatskredit.html
Ähnliche Programme sind auch in anderen Bundesländern vorhanden.
SOFORTHILFE CORONA FÜR UNTERNEHMEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG
Die Landesregierung hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt. Unternehmen und sogenannte Solo-Selbständige, die sich unmittelbar infolge der Corona-Krise in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden, werden mit einem einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Wer wird gefördert?
Solo-Selbständige und Firmen mit bis zu 50 Beschäftigten, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
Solo-Selbständige und Kleinunternehmer mit unter fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, sofern ihre selbständige Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushaltes bestreitet.
Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Überbrückung von Liquiditätsengpässen unterstützt werden. Dies betrifft u.a. die laufenden Betriebskosten wie Leasingraten, Miete und ähnliches.
Umsatzeinbrüche oder Liquiditätsengpässe, die vor dem 11.03.2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
Wie wird gefördert?
Solo-Selbständige und Unternehmen mit bis zu fümf Beschäftigten erhalten maximal für drei Monate 9.000 €. Firmen mit bis zu 10 beschäftigten erhalten maximal 15.000 € und Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten wird ein maximaler Zuschuss 30.000 € gewährt.
Die Beurteilung der Beschäftigten richtet sich nach der KMU Definition. Demnach sind Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag und Mitarbeiter im Mutterschafts- oder Elternurlaub nicht in die Zahl der Beschäftigten einzubeziehen. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen Auszubildende bei der Beschäftigungszahl voll anrechnen.
Die Höhe der Förderung entspricht dem Umsatzeinbruch bzw. dem Liquiditätsengpass, welcher aufgrund der Corona-Krise entstanden ist, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
Antragsverfahren
Vorgehensweise und Hilfestellung zum Antragsverfahren finden Sie auf der Seite des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau in Baden-Württemberg.
Benötigte Unterlagen:
- Mitgliedsnummer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer (falls Mitglied in einer Kammer)
- L-Bank Kundennummer (falls vorhanden)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden), ersatzweise Steuernummer
- Bankverbindung
- Informationen zu weiteren staatlichen Hilfen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt bzw. beantragt wurden
- Handelsregisternummer (falls vorhanden)
- Informationen über ggf. bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen
- Berechnung Beschäftigte des Unternehmens
- Berechnung Liquiditätsengpass (auf drei Monate)
Die entsprechenden Dokumente werden nur im pdf-Format angenommen.
Antragsformulare sind auf der Internetseite des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau in Baden-Württemberg abrufbar.
https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/200325_Antrag_Soforthilfe-Corona_BW.pdf
Die IHK´s und Handwerkskammern sind für die Überprüfung der Anträge zuständig und leiten diese nach endgültiger Entscheidung zur Auszahlung an die L-Bank weiter. Die Einreichung der Anträge bei den Kammern erfolgt über einen Upload auf einer zentralen Seite
Wir unterstützen Sie bei dem Antragsprozess.
SOFORTHILFE CORONA FÜR KLEINE UNTERNEHMEN
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine Soforthilfe für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen mit bis zu 10 beschäftigten angekündigt. Hierbei soll es sich um eine Zuschuss handeln, welcher für Solo-Selbständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten maximal 9.000 € und für Firmen mit bis zu 10 beschäftigten maximal 15.000 € beträgt.
Die beschlossenen Eckpunkte finden Sie hier:
STEUERLICHE LIQUIDITÄTSHILFEN
Wie hilft das Finanzamt in schwieriger Liquiditätssituation?
Hierbei unterstützen wir Sie natürlich vollumfänglich. Sprechen Sie uns bitte an. Auch behalten wir die laufende Entwicklung im Blick. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat u.a. folgende steuerliche Erleichterungen vorgesehen.
Anpassung festgesetzter Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie u. U. des Messbetrags für die Gewerbesteuer
Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis zum 31.12.2020 angepasst werden. Auch dies soll unkompliziert möglich sein. Ferner kann ein Antrag auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen gestellt werden. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
Hierbei ist auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen sowie der fälligen und nicht getilgten nachträglich festgesetzten Vorauszahlungen (erhöhte Vorauszahlung 2019) möglich.
Zinsfreie Stundung fälliger oder fällig werdenden Steuern
Fällige Steuern können bis zum 31.12.2020 zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Dies betrifft die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer). Stundungsanträge die Gewerbesteuer betreffend, sind an die entsprechenden Gemeinden zu richten.
Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. Dies betrifft die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer). Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt wird, dass dieser unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
Absehen von Säumniszuschlägen
Im Hinblick auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge gilt, dass das BMF angekündigt hat, bei Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, auch auf Säumniszuschläge für nicht fristgerecht gezahlte Steuern bis Ende des Jahres 2020 zu verzichten.
STUNDUNG VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN
Wenn ein Unternehmen in Folge der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten gerät, besteht die Möglichkeit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Unternehmen muss ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise vorweisen oder im Falle der sofortigen Einziehung der Beiträge in solche geraten. Sowohl die Sozialversicherungsträger als auch der Krankenkassen-Spitzenverband haben sich darauf verständigt auf Antrag Beiträge bis Mai 2020 zu stunden.
HILFEN FÜR SOLO-SELBSTÄNDIGE
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht oder die einem Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ bzw. eine Erstattung des Verdienstausfalles beantragen. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall. Details zu den Abläufen bestimmt die zuständige Behörde.
(Orientierungshilfe: https://www.kbv.de/media/sp/Liste_Coronavirus_Entschaedigung.pdf)
Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die sich in einer freiwilligen Quarantäne befinden oder die einem generellem Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) unterliegen. Für diese eröffnet sich kein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.
HOME-OFFICE
Das Bundeswirtschaftsministerium bietet Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten finanzielle Unterstützung, wenn sie kurzfristig Home-Office-Arbeitsplätze schaffen, durch das Förderprogramm „go-digital“.
IN PLANUNG BEFINDLICHE UNTERSTÜTZUNGSANGEBOTE
Gibt es Entschädigungen, wenn ein Auftrag wegen des Coronavirus ausfällt („höhere Gewalt“)?
Ob eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für „höhere Gewalt“) im Zuge der Corona-Krise greift, kommt auf bestimmte Voraussetzungen an (siehe Link zur IHK Stuttgart). Ansonsten muss man jeden Einzelfall genau betrachten. Der DIHK empfiehlt, bei aktuellen Problemen oder Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu lassen.
Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.
Mit freundlichen Grüßen und dem aktuellen Wunsch – Bleiben Sie gesund!
Ihr Klinger & Kollegen Team